Entgeltersatzleistung · seit 1. April 2024
Zuletzt aktualisiert: 6. Oktober 2026

Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III: Lohnersatz für Beschäftigte

Beschäftigte, deren Arbeit sich durch den Strukturwandel verändert, können während einer Weiterbildung von mehr als 120 Stunden einen Lohnersatz der Agentur für Arbeit erhalten: 60 % der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 %. Den Antrag stellt der Arbeitgeber; er bezahlt auch die Weiterbildung. Alle Förderwege für Beschäftigte und Arbeitssuchende im Vergleich finden Sie auf der Förderseite.

Was ist das Qualifizierungsgeld?

Das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III ist eine Entgeltersatzleistung der Agentur für Arbeit, eingeführt zum 1. April 2024. Es ersetzt einen Teil des Lohns, der während einer Weiterbildung ausfällt, ähnlich wie das Kurzarbeitergeld, nur für Qualifizierung. Das Qualifizierungsgeld erhalten die Beschäftigten; Antrag und Auszahlung laufen über den Arbeitgeber. Es ist eine Ermessensleistung.

Die Leistung soll Betriebe im Strukturwandel, etwa durch Digitalisierung oder Dekarbonisierung, bei der Qualifizierung unterstützen und Beschäftigten eine zukunftssichere Beschäftigung im selben Betrieb ermöglichen. Grundlage sind die §§ 82a bis 82c des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

Höhe und Berechnung nach § 82b SGB III

Das Qualifizierungsgeld beträgt, unabhängig von der Betriebsgröße, einen Anteil der Nettoentgeltdifferenz:

  • 60 % der Nettoentgeltdifferenz.
  • 67 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind.

Die 67 % gelten wie beim Arbeitslosengeld auch in bestimmten Fällen, in denen das Kind beim Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner berücksichtigt wird.

Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschied zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem regulären Bruttoentgelt (Soll-Entgelt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Bruttoentgelt, das nach Abzug der Weiterbildungsstunden bliebe (Ist-Entgelt). Maßgeblich ist der Referenzzeitraum: der letzte Abrechnungszeitraum, der spätestens drei Monate vor Beginn abgerechnet wurde. Überstunden, Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze zählen nicht.

Soll- und Ist-Entgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet und nur einmal festgelegt; spätere Lohnerhöhungen oder ein Steuerklassenwechsel ändern die Berechnung nicht. Der Satz von 60 oder 67 % kann sich während der Weiterbildung ändern, etwa wenn ein Kind nicht mehr berücksichtigt wird. Berechnet wird mit den Tabellen der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld. Beispiel der Bundesagentur: 240 Stunden Weiterbildung über 12 Monate ergeben 20 Stunden angenommenen Ausfall im Monat.

Rechenbeispiel

Nettoentgelt­differenz im Monat (Beispielwert)2.500 €
Leistung ohne Kind (60 %)1.500 €
Leistung mit mindestens einem Kind (67 %)1.675 €
Beispielhaft und vereinfacht. An Urlaubstagen gibt es kein Qualifizierungsgeld. Ein weiteres Beispiel der Bundesagentur, mit anderen Werten: Die Weiterbildung beginnt am 02.07., zwei Urlaubstage fallen auf Weiterbildungstage. Bei 30,90 € am Tag ergeben 28 Tage im Juli 865,20 €.

Wer bekommt Qualifizierungsgeld?

Qualifizierungsgeld können Beschäftigte erhalten, die vom strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf ihres Betriebs betroffen sind und in einem bestehenden, ungekündigten Arbeitsverhältnis an einer Weiterbildung mit mehr als 120 Stunden teilnehmen, wenn ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt. Wer in den letzten vier Jahren bereits an einer mit Qualifizierungsgeld geförderten Weiterbildung teilgenommen hat, ist ausgeschlossen. Den Antrag stellt der Arbeitgeber. Die Entscheidung trifft allein die Agentur für Arbeit.

Ohne Arbeitsverhältnis gibt es kein Qualifizierungsgeld. Sind Sie arbeitslos, kann eine Weiterbildung über einen Bildungsgutschein der Arbeitsagentur gefördert werden. Ihre erste Anlaufstelle bleibt die Stelle, die Sie betreut. Seit dem 1. Januar 2025 entscheidet die Agentur für Arbeit über den Bildungsgutschein, auch wenn Sie vom Jobcenter betreut werden. Ihre Vermittlungsfachkraft prüft, ob die Maßnahme für Ihren Weg in Arbeit notwendig und geeignet ist. Die Entscheidung trifft allein die Agentur für Arbeit.

Betriebliche Voraussetzungen

  • Qualifizierungsbedarf durch den Strukturwandel bei mindestens 20 % der Beschäftigten, in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten bei mindestens 10 %. Gezählt wird im Betrieb, für den die Vereinbarung gilt; Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Minijobberinnen und Minijobber zählen nicht mit. Der ermittelte Anteil gilt drei Jahre ab Antragstellung.
  • Der Arbeitgeber finanziert die Weiterbildung.
  • Eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag regelt a) den Qualifizierungsbedarf, b) die Perspektiven der Beschäftigten für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und c) die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes. In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten genügt eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers.
  • Nach den Hinweisen der Bundesagentur muss die Vereinbarung zudem vorsehen, dass für Weiterbildungszeiten kein Arbeitsentgelt geschuldet wird. Ersetzt die schriftliche Erklärung die Vereinbarung, muss der Arbeitgeber diesen Entgeltausfall mit den Beschäftigten einzeln vereinbaren.

Die Betriebsparteien können vereinbaren, das Qualifizierungsgeld aufzustocken.

Persönliche Voraussetzungen

  • Die Beschäftigten sind selbst vom strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf im Betrieb betroffen.
  • Die Weiterbildung findet im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses statt.
  • Das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt und nicht durch einen Aufhebungsvertrag beendet.
  • Die Beschäftigten haben in den letzten vier Jahren vor dem Antrag an keiner nach § 82a SGB III geförderten Weiterbildung teilgenommen.
  • Die Beschäftigten stimmen ihrer Teilnahme gegenüber dem Arbeitgeber zu.

Anforderungen an Weiterbildung und Träger

  • Die Weiterbildung vermittelt Kenntnisse, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Schulungen mit überwiegend betriebsspezifischen Inhalten, etwa kurze Einweisungen nach technischen Änderungen im Betrieb, werden nicht gefördert.
  • Die Weiterbildung umfasst mehr als 120 Stunden, die nicht am Stück stattfinden müssen; eine Stunde kann eine Unterrichtseinheit von 45 Minuten sein, in betrieblichen Lernphasen 60 Minuten. Der Umfang darf den einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Abs. 4 SGB III nicht überschreiten.
  • Der Träger muss zugelassen sein; die Weiterbildung selbst braucht keine eigene Maßnahmezulassung.
  • Die Weiterbildung kann in Präsenz, rein virtuell oder in einer Mischform aus beidem stattfinden.

Wann keine Förderung möglich ist

  • Der Arbeitgeber ist gesetzlich zur Schulung verpflichtet, zum Beispiel durch Vorschriften zur Unfallverhütung oder Hygiene.
  • Für dieselbe Maßnahme wurden Leistungen nach § 82 SGB III beantragt.
  • Die Weiterbildung bereitet auf ein nach dem Aufstiegs­fortbildungs­förderungs­gesetz (AFBG) förderfähiges Fortbildungsziel vor; eine befristete Ausnahme gilt für die erste Fortbildungsstufe, wenn sie vor dem 1. April 2028 beginnt.
  • Beschäftigte beziehen eine Altersrente als Vollrente, haben die Regelaltersgrenze erreicht oder sind versicherungsfrei beschäftigt, etwa im Minijob.
  • Die Beschäftigten sind Auszubildende, Praktikantinnen oder Praktikanten.

Eine Förderung nach § 81 Abs. 2 SGB III (nachträglicher Erwerb eines Berufsabschlusses) hat Vorrang vor dem Qualifizierungsgeld.

Wer trägt die Weiterbildungskosten?

Die Weiterbildungskosten trägt der Arbeitgeber. Beschäftigte dürfen an diesen Kosten nicht beteiligt werden; Dritte dürfen Kosten übernehmen, zum Beispiel ein Förderprogramm eines Bundeslandes.

Für die ausgefallenen Arbeitsstunden zahlt der Arbeitgeber außerdem allein die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, berechnet aus 80 % der Differenz zwischen dem ungerundeten Soll- und Ist-Entgelt (brutto). Das Qualifizierungsgeld selbst trägt die Agentur für Arbeit.

Abgrenzung zum QCG

Beide werden oft verwechselt: Das Qualifizierungsgeld ersetzt einen Teil des Lohns, die Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz (QCG) bezuschusst Weiterbildungskosten und Arbeitsentgelt.

Kein zusätzlicher Zuschuss über das QCG für dieselbe Person und dieselbe Weiterbildung: Wurden für eine beschäftigte Person Leistungen nach § 82 SGB III (QCG) für dieselbe Weiterbildung beantragt, ist für diese Person kein Qualifizierungsgeld möglich (§ 82a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Für verschiedene Beschäftigte desselben Betriebs sind beide Förderungen nebeneinander möglich. Die Entscheidung über den Antrag trifft allein die Agentur für Arbeit.

 QualifizierungsgeldQCG
AnlassQualifizierungsbedarf bei mindestens 20 % der Beschäftigten (unter 250: 10 %)Weiterbildung einzelner oder mehrerer Beschäftigter
LeistungEntgeltersatz für die Beschäftigten: 60/67 % der NettoentgeltdifferenzZuschüsse zu Weiterbildungskosten und Arbeitsentgelt
VorgabenBetriebsvereinbarung oder Tarifvertrag; Träger zugelassen, keine Maßnahmezulassung nötigTräger und Maßnahme zugelassen
Rechtsgrundlage§ 82a SGB III§ 82 SGB III

Antrag, Entscheidung und Auszahlung

Der Ablauf in drei Schritten:

1

Vereinbarung und Zustimmung

Der Arbeitgeber schließt mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, oder ein Tarifvertrag regelt den Qualifizierungsbedarf betriebsbezogen. In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten genügt eine schriftliche Erklärung. Die Beschäftigten stimmen ihrer Teilnahme zu.

2

Antrag und Entscheidung

Der Arbeitgeber stellt für jede Maßnahme einen Antrag, schriftlich oder über den eService der Agentur für Arbeit. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor Beginn gestellt werden; für Zeiten vor dem Antrag wird nichts gezahlt.

Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebs, in dem die Personalverantwortung für die Beschäftigten liegt. Die Agentur entscheidet nach Ermessen und berücksichtigt, wie notwendig der Qualifizierungsbedarf ist, welche Beschäftigungs­perspektiven die Weiterbildung eröffnet und, bei Folgeanträgen, wie der Betrieb das Qualifizierungsgeld bisher genutzt hat. Pontem Pro prüft keine Anträge. Die Entscheidung trifft allein die Agentur für Arbeit.

3

Auszahlung über den Arbeitgeber

Die Agentur für Arbeit legt die Höhe im Bescheid fest. Der Arbeitgeber berechnet das Qualifizierungsgeld kostenlos, zahlt es monatlich an die Beschäftigten aus und erhält es nachträglich von der Agentur.

Gibt der Arbeitgeber das Geld nicht weiter und können die Beschäftigten es nicht mehr durchsetzen, etwa bei einer Insolvenz, zahlt die Bundesagentur es nach ihren Fachlichen Weisungen noch einmal aus, direkt an die Beschäftigten.

Beispiel der Bundesagentur

Beginnt die Weiterbildung am 15.07., soll der Antrag spätestens am 15.04. gestellt sein.

Wird er am 10.04. gestellt und wurde der März am 31.03. abgerechnet, ist der März der Referenzzeitraum.

Die offiziellen Unterlagen der Agentur für Arbeit

Die Vordrucke stehen auf der Seite der Agentur für Arbeit zum Qualifizierungsgeld:

Einen Überblick gibt das Merkblatt Qualifizierungsgeld (Ausgabe 09/2026, Rechtsstand 1. April 2024). Arbeitgeber erreichen den Arbeitgeber-Service gebührenfrei unter 0800 4 555520.

Für Beschäftigte: Ihre Ansprechpartner

Den Antrag kann nur der Arbeitgeber stellen. Fragen zu Voraussetzungen und Berechnung beantwortet das Lohnbüro Ihres Arbeitgebers. Ansprechpartner im Betrieb sind außerdem die Personalabteilung oder die Geschäftsführung und, wo es einen gibt, der Betriebsrat.

Die Bundesagentur für Arbeit berät Beschäftigte gebührenfrei unter 0800 4 555500; eine Beratung ist keine Voraussetzung für die Förderung.

Ihre Zustimmung zur Teilnahme geben Sie gegenüber dem Arbeitgeber. An den Kosten der Weiterbildung dürfen Sie nicht beteiligt werden. Während des Bezugs melden Sie Änderungen, etwa ein Nebeneinkommen, dem Lohnbüro.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Gesetze:
§ 82a SGB III
§ 82b SGB III
§ 82c SGB III
§ 3 EStG
§ 32b EStG

Agentur für Arbeit:
Seite zum Qualifizierungsgeld
Häufige Fragen
Merkblatt (09/2026)
Fachliche Weisungen (gültig ab 20.02.2025)

Klar beantwortet

Häufige Fragen zum Qualifizierungsgeld

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