Qualifizierungschancengesetz (QCG) 2026: Weiterbildung bis zu 100 % gefördert
Mit dem Qualifizierungschancengesetz kann die Agentur für Arbeit die Weiterbildung von Beschäftigten fördern. Sie kann bis zu 100 % der Weiterbildungskosten übernehmen und dem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Arbeitszeit zahlen, die wegen der Weiterbildung ausfällt. Wie sich das QCG von den anderen Förderungen für Weiterbildung unterscheidet, zeigt der Vergleich auf der Förderseite.
Das Wichtigste in Kürze
- Für wen: Beschäftigte in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, unabhängig von Alter, Qualifikation und Betriebsgröße.
- Was: volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten und ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für den Arbeitgeber.
- Wie viel: nach Betriebsgröße, in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten bis zu 100 % der Weiterbildungskosten.
- Welche Weiterbildung: mehr als 120 Stunden, Maßnahme und Träger für die Förderung zugelassen.
- Wann: vor Beginn der Weiterbildung, per Antrag beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit.
- Wer entscheidet: die Agentur für Arbeit, im Einzelfall und nach Ermessen.
Was ist das Qualifizierungschancengesetz?
Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) hat die Förderung der beruflichen Weiterbildung auf Beschäftigte ausgeweitet. Zuvor richtete sie sich vor allem an Arbeitssuchende. Rechtsgrundlage ist § 82 SGB III. Ziel ist es, dem Fachkräftemangel zu begegnen und Mitarbeitende fit zu halten, deren Tätigkeiten sich durch Digitalisierung und Strukturwandel verändern. Gefördert werden können Beschäftigte unabhängig von Alter, Qualifikation und Betriebsgröße.
Stand 2026: Die Fördersätze gelten seit dem 1. April 2024
Mit dem Weiterbildungsgesetz wurden die Fördersätze neu geordnet: Statt vier gelten jetzt drei Betriebsgrößen-Klassen (unter 50, 50 bis 499, ab 500 Beschäftigte). Viele Ratgeber zeigen noch die alten Zahlen, die Tabelle unten bildet den aktuellen Rechtsstand ab.
Voraussetzungen: Wer wird über das QCG gefördert?
Gefördert werden können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. § 82 Abs. 1 SGB III nennt Voraussetzungen auf zwei Seiten:
Bei den Beschäftigten
- Berufsabschluss liegt zurück: Ein vorhandener Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück (Nr. 2).
- Keine QCG-Förderung in den letzten zwei Jahren: In den zwei Jahren vor dem Antrag gab es keine nach § 82 geförderte Weiterbildung (Nr. 3).
Bei der Weiterbildung
- Mehr als Anpassung: Sie vermittelt mehr als eine kurze, rein arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung (Nr. 1).
- Mehr als 120 Stunden: Sie dauert mehr als 120 Stunden, auch verteilt auf mehrere Abschnitte (Nr. 4).
- Zugelassen: Maßnahme und Träger sind für die Förderung zugelassen (Nr. 5). Bei Pontem Pro sind der Träger (Trägerzertifikat 3000379/2) und unsere Weiterbildung nach AZAV zugelassen.
- Keine Pflichtschulung: Schulungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, sind ausgeschlossen.
Dazu kommt eine Voraussetzung beim Arbeitgeber: In Betrieben ab 50 Beschäftigten wird in der Regel nur gefördert, wenn sich der Arbeitgeber angemessen an den Lehrgangskosten beteiligt (§ 82 Abs. 2 SGB III). Wie hoch sein Anteil ist und wann er entfällt, zeigen die Tabelle zur Förderhöhe und der Abschnitt darunter.
Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, prüft der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir mit Ihnen, ob unsere Weiterbildung zu Ihrem Ziel passt. Sind Sie arbeitssuchend statt beschäftigt, ist oft der Bildungsgutschein der richtige Weg.
Welche Weiterbildungen werden gefördert?
Das Gesetz kennt zwei Wege:
- Abschlussorientierte Weiterbildung: für Beschäftigte ohne verwertbaren Berufsabschluss, die einen Berufsabschluss nachholen. Hier werden die Weiterbildungskosten übernommen, wenn die Voraussetzungen nach § 81 Abs. 2 SGB III erfüllt sind. Zusätzlich kann der Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu 100 % des Arbeitsentgelts für die Ausfallzeiten erhalten.
- Weiterbildung, die Kenntnisse erweitert (oft Anpassungsqualifizierung genannt): für Beschäftigte, die neue Kenntnisse und Fähigkeiten über eine kurze Einarbeitung am Arbeitsplatz hinaus erwerben. Kurze, rein arbeitsplatzbezogene Schulungen zählen nicht dazu. Die Sätze richten sich nach der Betriebsgröße.
Pontem Pro bietet keine Umschulungen und keine abschlussorientierten Weiterbildungen an. Unsere Weiterbildung gehört zum zweiten Weg: Sie bereitet auf den Einstieg in Hilfs- und Assistenztätigkeiten im Gesundheitswesen vor, mit einem begleiteten Praktikum in Pflege, Betreuung oder Rettungsdienst, und ist kein staatlich anerkannter Berufsabschluss.
Förderhöhe nach Betriebsgröße: die Tabelle
Die Förderhöhe richtet sich nach der Betriebsgröße. Möglich sind zwei Leistungen: die Übernahme der Weiterbildungskosten, ganz oder teilweise, und ein Zuschuss an den Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt für die Arbeitszeit, die wegen der Weiterbildung ausfällt. Diese Sätze gelten seit dem 1. April 2024:
| Betriebsgröße | Lehrgangskosten | Arbeitsentgeltzuschuss |
|---|---|---|
| unter 50 Beschäftigte | bis zu 100 % | bis zu 75 % |
| 50 bis 499 Beschäftigte | bis zu 50 % | bis zu 50 % |
| 500 und mehr Beschäftigte | bis zu 25 % | bis zu 25 % |
Gezählt werden alle Beschäftigten des Unternehmens, bei einem Konzern die des Konzerns. Teilzeitkräfte zählen anteilig (§ 82 Abs. 6 SGB III). Den übrigen Teil der Lehrgangskosten trägt in der Regel der Arbeitgeber: bei 50 bis 499 Beschäftigten 50 %, ab 500 Beschäftigten 75 %. Weitere Weiterbildungskosten, etwa zusätzliche Fahrkosten oder zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung, können ebenfalls übernommen werden.
Mehr Förderung bei Betriebsvereinbarung, ab 45 Jahren und bei Schwerbehinderung
- Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zur Weiterbildung: Der Eigenanteil des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten sinkt um 5 Prozentpunkte, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann um 5 Prozentpunkte steigen (§ 82 Abs. 4 SGB III).
- Ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung: In Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten können die Weiterbildungskosten bis zu 100 % übernommen werden, wenn die Beschäftigten bei Beginn 45 Jahre oder älter sind oder eine Schwerbehinderung haben (§ 82 Abs. 2 SGB III).
Rechenbeispiel: Kleinbetrieb
Ein Betrieb mit 8 Beschäftigten schickt eine Mitarbeiterin in eine zugelassene Weiterbildung für 4.000 €:
QCG oder Qualifizierungsgeld?
Beide Förderungen richten sich an Beschäftigte, lösen aber unterschiedliche Situationen. Der Unterschied auf einen Blick:
| Qualifizierungschancengesetz | Qualifizierungsgeld | |
|---|---|---|
| Wann | Einzelne oder mehrere Beschäftigte qualifizieren | Strukturwandel betrifft mindestens 20 % der Belegschaft (unter 250 Beschäftigten: 10 %) |
| Was wird gefördert | Weiterbildungskosten + Lohnzuschuss | Entgeltersatz während der Weiterbildung, die Kurskosten trägt der Arbeitgeber |
| Voraussetzung | Maßnahme und Träger zugelassen (AZAV) | Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag (unter 10 Beschäftigten: schriftliche Erklärung des Arbeitgebers), Träger zugelassen |
| Rechtsgrundlage | § 82 SGB III | § 82a SGB III |
Unsicher, was passt? Mehr zum Qualifizierungsgeld lesen Sie in unserem Ratgeber.
Qualifizierungschancengesetz für Arbeitnehmer: So sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an
Die Weiterbildung findet im bestehenden Arbeitsverhältnis statt. Das Weiterbildungsziel legen Sie deshalb am besten gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber fest. Das sollten Sie wissen:
- Was Sie bekommen: eine Weiterbildung, deren Kosten die Agentur für Arbeit ganz oder teilweise übernehmen kann. Findet sie in der Arbeitszeit statt und zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt weiter, kann er dafür einen Zuschuss erhalten.
- Wer was beantragt: Den Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragt Ihr Arbeitgeber beim Arbeitgeber-Service, Sie ergänzen dazu die Arbeitnehmererklärung. Für die Übernahme der Weiterbildungskosten füllen Sie den Fragebogen für Beschäftigte aus; beraten lassen können Sie sich dazu auch selbst bei der Agentur für Arbeit. Werden die Weiterbildungskosten gefördert, bescheinigt die Agentur das mit einem Bildungsgutschein; darauf kann sie verzichten, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber einverstanden sind (§ 81 Abs. 4 SGB III).
- Welcher Träger: Den Bildungsträger wählen Sie aus. Er muss für die Förderung zugelassen sein. Pontem Pro ist nach AZAV zugelassen.
„Ich möchte mich gezielt weiterbilden, um neuen Anforderungen gewachsen zu sein. Über das Qualifizierungschancengesetz kann die Agentur für Arbeit je nach Betriebsgröße die Weiterbildungskosten ganz oder teilweise übernehmen und für die Arbeitszeit, die wegen der Weiterbildung ausfällt, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zahlen. Können wir das gemeinsam prüfen?“
Maßnahmebeschreibung und Trägerbescheinigung für den Antrag bekommen Sie von uns.
Antrag beim Arbeitgeber-Service: Schritt für Schritt
Ziel festlegen, Weiterbildung wählen
Sie legen mit Ihrem Arbeitgeber das Weiterbildungsziel fest und wählen einen zugelassenen Träger. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir mit Ihnen, ob unsere Weiterbildung dazu passt.
Erstgespräch ca. 15 MinutenAntrag vor Beginn stellen
Der Arbeitgeber lässt sich beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit beraten und stellt den Antrag vor Beginn der Weiterbildung. Für eine individuelle Beratung mit Ihren persönlichen Daten braucht der Arbeitgeber-Service eine Vollmacht von Ihnen; alternativ können Sie Ihre Angaben auch selbst direkt an die Agentur für Arbeit schicken. Sie füllen Arbeitnehmererklärung und Fragebogen aus, wir als Träger die Trägerbescheinigung. Für mehrere vergleichbare Beschäftigte kann der Arbeitgeber einen Sammelantrag stellen, wenn diese oder die Betriebsvertretung zustimmen.
möglichst früh vor dem StartEntscheidung der Agentur für Arbeit
Der Arbeitgeber-Service entscheidet im Einzelfall. Wird die Förderung bewilligt, startet die Weiterbildung zum vereinbarten Termin. Nach dem Ende der Weiterbildung reicht der Arbeitgeber eine Schlusserklärung ein.
Schlusserklärung nach dem EndeDiese Unterlagen braucht der Arbeitgeber-Service
- Antrag auf Arbeitsentgeltzuschuss vom Arbeitgeber, online über den eService der Agentur oder per Formular.
- Arbeitnehmererklärung und Fragebogen für Beschäftigte, von Ihnen ausgefüllt.
- Trägerbescheinigung vom Bildungsträger. Die füllen wir aus und legen die Maßnahmebeschreibung bei.
- Angaben aus dem Arbeitsvertrag (Arbeitszeit, Arbeitsentgelt) und die vereinbarten Schulungszeiten.
- Schlusserklärung nach dem Ende der Weiterbildung.
Stand: September 2026, nach den Angaben der Agentur für Arbeit auf der Seite „Individuelle Förderung von Beschäftigten“. Für die zusätzlichen 5 Prozentpunkte muss außerdem eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur Weiterbildung vorliegen (§ 82 Abs. 4 SGB III).
Grenzen der Förderung: Freistellung, Fristen, Ermessen
Damit Sie realistisch planen können:
- Kein Rechtsanspruch: Die Förderung nach § 82 SGB III ist eine Ermessensleistung. Der Arbeitgeber-Service prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung trifft allein die Agentur für Arbeit.
- Kein Anspruch auf Freistellung aus dem QCG: Die Weiterbildungszeiten vereinbaren Betrieb und Beschäftigte. Für die Ausfallzeiten kann der Arbeitgeber den Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten.
- Antrag immer vor dem Start: Wird der Antrag erst nach Beginn der Weiterbildung gestellt, wird sie grundsätzlich nicht mehr gefördert (§ 324 SGB III). Planen Sie den Vorlauf ein.
- Kurze Anpassungsschulungen sind ausgeschlossen, etwa eine Schulung zur betriebseigenen Software. Gefördert wird nur, was mehr als 120 Stunden umfasst.
- Wird die Förderung nicht bewilligt, können Sie bei der Agentur für Arbeit nach dem Grund fragen. Beim Formulieren des Weiterbildungsziels unterstützen wir Sie kostenlos.
Förderfähige Weiterbildung bei Pontem Pro
Als AZAV-zertifizierter Bildungsträger bieten wir die Berufspraktische Weiterbildung mit Sprachförderung an, online oder in Präsenz in Saarbrücken, je nach Kohorte. Sie umfasst 540 Unterrichtseinheiten plus eine betriebliche Lernphase von 160 Stunden und ist für die Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassen. Damit sind zwei Voraussetzungen auf Seiten der Maßnahme belegt: mehr als 120 Stunden und die Zulassung. Ob die übrigen Voraussetzungen vorliegen und ob gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit.
Der Unterricht läuft tagsüber: in Teilzeit von Montag bis Freitag am Vormittag oder am Nachmittag, oder in Vollzeit. Die Freistellung für Unterricht und betriebliche Lernphase vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber.
Fragen zu Ablauf und Unterlagen beantworten wir im kostenlosen Erstgespräch.
Häufige Fragen zum Qualifizierungschancengesetz
Weiterbildung im Job: kostenlos beraten lassen
Im Erstgespräch klären wir, ob unsere Weiterbildung zu Ihrem Ziel passt und welche Unterlagen Sie und Ihr Arbeitgeber für den Antrag brauchen, kostenlos und unverbindlich. Über die Förderung entscheidet die Agentur für Arbeit.
